02.08.2021 |
Eisenbahnkreuzungen
Zur Frage, wer als Träger der Straßenbaulast iSd EisbG anzusehen ist
Als Träger der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisbG ist jener Rechtsträger zu verstehen, dem der (Um-)Bau der durch die Sicherungsentscheidung gemäß § 49 Abs 2 EisbG betroffene Straße(n) obliegt, sei es aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung der Verpflichtungen aufgrund des bloßen Umstandes, dass er auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet hat.“ Hilfsweise ist darauf abzustellen, ob und durch wen faktisch auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw geduldet wurde. weiterlesen