Aktuelles

Keine Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde für die Sicherung von nicht-öffentlichen Eisenbahnkreuzungen

 | Eisenbahnkreuzungen

Mit dem Erkenntnis Ra 2019/03/0038 und Ra 2019/03/0039 vom 24.9.2019 hat der VwGH die bereits bislang herrschende Ansicht bestätigt, wonach der Eisenbahnbehörde keine Kompetenz für die Sicherung nicht-öffentlicher Eisenbahnkreuzungen zukommt, sondern dies gemäß § 47a EisbG Sache des Eisenbahninfrastrukturunternehmens unter Vorschreibung von Benützungsbedingungen an den Wegeberechtigten ist.

Aus dem Erkenntnis:

Es verbleibt damit keine „Restkompetenz“ der Behörde für eine Festlegung der Art der Sicherung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen. Vielmehr liegt seit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006 die Verantwortung für die Festlegung von Benützungsbedingungen für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, wozu auch die Entscheidung über deren Sicherung zählt, gemäß § 47a EisbG beim Eisenbahnunternehmen selbst (vgl. in diesem Sinne auch OGH 4.9.2014, 5 Ob 30/14v; 24.10.2017, 4 Ob 174/17t; Altenberger/Wurmitzer, RdU 2011/23, 64).

Wolfgang Motter