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Kriterien für die Auflassung von Eisenbahnübergängen
| Eisenbahnkreuzungen
Der VwGH hat mit den Entscheidungen Ra 2019/03/0098 und Ra 2019/03/0103 ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung weitere Kriterien zur Auflassung von Eisenbahnübergängen konkretisiert:
Im vorliegenden Fall hat der VwGH sowohl der außerordentlichen Revision des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, als auch einer Gemeinde stattgegeben.
1. Die Rechtsfrage der a.o. Revision des Infrastrukturbetreibers betraf die Kriterien der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Auflassung gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisbG.
Im Ergebnis ist gemäß dem VwGH ein Vergleich zu ziehen zwischen
- den Kosten für die Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung bzw für Ersatzmaßnahmen zzgl deren künftigen Erhaltung und Inbetriebhaltung sowie
- den Kosten der Beibehaltung der Eisenbahnkreuzung zzgl Erhaltung und Inbetriebhaltung zzgl allfälliger notwendiger Adaptierungen oder Erneuerung der Sicherungseinrichtungen
Zudem führt der VwGH aus, dass höhere Kosten für die Verlagerung des Verkehrs auf Ersatzwege der Auflassung eines Eisenbahnübergangs nicht schlechthin entgegenstehen (dies wird regelmäßig zunächst sogar der Fall sein).
Allerdings ist gemäß dem VwGH auch
- auf die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Verkehrsträgers (inkl. allfälliger Zuschüsse) abzustellen sowie
- auf eine Abwägung der Kosten mit den Nutzen der Auflassung (Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs).
Des Weiteren ist gemäß dem VwGH nicht jeder Eisenbahnübergang gesondert zu beurteilen, sondern ist eine Gesamtbetrachtung aller Eisenbahnübergänge in einem Gemeindegebiet vorzunehmen.
2. Hinsichtlich der a.o. Revision der Gemeinde führt der VwGH im Ergebnis aus, dass
- bei der Beurteilung der Ersatzmaßnahmen bzw des (umgestalteten) Wegenetz auch auf „bereits konkret abzuzeichnende Bauprojekte in naher Zukunft“ abzustellen ist (zB Wohnbauten) und
- das Einreichprojekt künftig auch inhaltlich in den Bescheid Eingang zu finden hat; ein bloßer Verweis darauf ist nicht mehr ausreichend.
Wolfgang Motter