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Zur Dauer der Übergangsfrist gemäß § 102 EisbKrV 2012 und der Anpassungszulässigkeit lediglich fahrtbedingt angeschalteter Sicherungsanlagen
| Eisenbahnkreuzungen
Bei der bestehenden Sicherungsanlage einer Eisenbahnkreuzung handelte es sich um eine mechanische Schrankenanlage mit Läutewerk gemäß § 7 EKVO 1961, das vom Fahrdienstleiter händisch mit Kurbelwerk bedient werden musste.
Gegenstand des Behördenverfahrens war mitunter die Frage der Anpassungsfähigkeit der bestehenden mechanisch bedienten Anlage an die Bestimmungen der neuen EisbKrV 2012 für die Dauer der Übergangsfrist gemäß § 102 EisbKrV. Auf Grund der Unklarheit der EisbKrV, ob nach der Übergangsbestimmung des § 102 EisbKrV nur fahrtbedingte, dh durch den Zug ausgelöste bestehende Schranken- und Lichtzeichenanlagen, oder auch mechanisch bediente Anlagen innerhalb der Übergangsfrist von 17 Jahren an die EisbKrV angepasst werden können, wurde außerordentliche Revision an den VwGH erhoben. Denkbar waren beide Rechtsauslegungen.
Der VwGH ließ die außerordentliche Revision zu und sprach in seiner Entscheidung zu GZ Ra 2018/03/0037 vom 29.05.2018 zur Anpassungsfähigkeit mechanisch bedienter Bestandsanalgen und zur Übergangsfrist aus wie folgt:
„Ungeachtet dessen setzt die Anwendung des § 102 Abs. 3 EisbKrV auch voraus, dass die bestehende Anlage „an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden kann. Den angeführten Normen ist gemeinsam, dass sie sich auf fahrtbedingte Anschaltung der Lichtzeichen bzw. der Lichtzeichen mit Schranken beziehen…Es dürfen nur solche Bestandanlagen mit Läutewerk beibehalten werden, die fahrtbedingt angeschaltet werden können. Das trifft für mechanische Anlagen (die durch den Fahrdienstleiter mit Kurbelwerk bedient werden) nicht zu.“
„Bei der Übergangsfrist von 17 Jahren (bis zum Jahr 2029) handelt es sich um die maximale Übergangsfrist, die nicht in jedem Fall vollständig ausgeschöpft werden darf. Entscheidend ist vielmehr, welche Art der Sicherung die Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) im Einzelfall nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse für erforderlich erachtet, um darauf aufbauend beurteilen zu können, ob und wie lange eine bestehende Altanlage noch in dieser Form weiter beibehalten werden darf. Dabei kommt – fallbezogen – der Einschätzung des Amtssachverständigen, der die Beibehaltung der bestehenden Anlage aus Gründen der Verkehrssicherheit für nicht mehr vertretbar angesehen hatte, große Bedeutung zu.“
Wolfgang Motter