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Zur Bindungswirkung des Trägers der Straßenbaulast im Sicherungsverfahren für das Kostenverfahren
| Aktuelles, Eisenbahnkreuzungen
Gemäß VfGH E 3506/2023, 26.2.2024 kann der Sicherungsbescheid dann Bindungswirkung für das Kostenverfahren entfalten, wenn der Träger der Straßenbauast im Sicherungsverfahren Parteistellung hatte. Ein nicht beigezogener Träger der Straßenbaulast gilt zudem als übergangene Partei, selbst wenn ihm der Sicherungsbescheid im Sicherungsverfahren allenfalls zugestellt worden ist. Aus dem Erkenntnis:
"Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 20.362/2020 festgehalten, dass ein Rechtsträger nur dann als Träger der Straßenbaulast gemäß § 49 Abs. 2 zweiter Halbsatz iVm § 48 Abs. 2 EisbG zur anteiligen Tragung der Kosten für die Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges verpflichtet werden kann, wenn er die rechtliche Möglichkeit hatte, die (Rechtmäßigkeit der) bescheidmäßig angeordnete(n) Sicherung – und damit seine Verpflichtung zur Kostentragung dem Grunde nach – in Zweifel zu ziehen. Durch die Anordnung der Sicherungsmaßnahme gemäß § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG kommt es nämlich als unmittelbare Rechtsfolge der im Bescheid angeordneten Leistungsverpflichtung des Eisenbahnunternehmens zu einer (Kosten-)Belastung des Trägers der Straßenbaulast. Der Träger der Straßenbaulast ist somit in einem materiellen Sinn Adressat des Bescheids über die Anordnung der Sicherung. Nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 20.362/2020) bedeutet dies aber nicht, dass die Entscheidung im Sicherungsverfahren gemäß § 49 Abs. 2 zweiter Halbsatz EisbG für das Kostentragungsverfahren gemäß § 49 Abs. 2 zweiter Halbsatz iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG in jedem Fall verbindlich festlegt, wer an der konkreten Eisenbahnkreuzung als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist."
Wird einer Partei im Sicherungsverfahren keine Parteistellung gewährt und stellt sich erst im Rahmen der Kostenentscheidung heraus, dass diese Partei (bereits) im Sicherungsverfahren als Träger der Straßenbaulast beigezogen werden hätte sollen, ist diese Person als übergangene Partei im Verfahren zur Erlassung des Bescheids über die Anordnung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung anzusehen. Für die Bindungswirkung des Sicherungsbescheides kommt es daher maßgeblich darauf an, ob einer im Kostenverfahren herangezogenen Partei die Möglichkeit offenstand, die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßig angeordneten Sicherung in Zweifel zu ziehen und dementsprechend anzufechten."
Anmerkungen:
– die Bindungswirkung verneinend VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044
– siehe des Weiteren VfGH G 179/2019 vom 26.2.2020
Wolfgang Motter