Aktuelles

Zur Qualifikation einer Eisenbahnkreuzung als öffentlich bzw als nicht-öffentlich

 | Aktuelles, Eisenbahnkreuzungen

 

Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 19.6.2024, Ro 2023/03/0027 hat sich dieser mit der Qualifikation einer Eisenbahnkreuzung als öffentlich bzw nicht-öffentlich auseinander gesetzt. Gemäß dem VwGH kommt es für die Qualifikation einer Eisenbahnkreuzung als nicht-öffentlich nicht auf einen beschränkten Personenkreis an, sondern auf den äußeren Anschein. Aus dem Urteil:

 „Soweit die Revision ferner darauf hinweist, dass die Erlaubnis zur Benützung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges auf die jeweils Berechtigten eingeschränkt sei und dazu geltend macht, ein beschränkter Personenkreis setze voraus, dass dieser abgrenzbar und bestimmbar und somit einschränkend auszulegen sei, was im Revisionsfall eben nicht geschehen sei, ist Folgendes zu berücksichtigen:“ […] „Demnach sind zu den Berechtigten, die nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge benützen dürfen, auch deren Besucher zu zählen (ebenso Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, EisbG4 [2022] § 47a Anm. 3). Ist – wie hier vom Verwaltungsgericht festgestellt – Wegeberechtigte eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges die Eigentümerin eines Hotels, so umfasst der Kreis der Benützungsberechtigten dieses nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges auch die Gäste und die Beschäftigten des Hotels sowie gegebenenfalls weitere Personen, die über Einladung der Hoteleigentümerin dieses aufsuchen.“ (vgl VwGH 19.6.2024, Ro 2023/03/0027 Rn 37).

Vielmehr ist gemäß dem VwGH darauf abzustellen, „ob der Eisenbahnübergang nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht“. „Maßgeblich sind nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041, mwN)." (vgl VwGH 19.6.2024, Ro 2023/03/0027, Rn 31). […] „Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung daher auch die örtlichen Gegebenheiten zugrunde gelegt und dabei im Einklang mit der zitierten Judikatur insbesondere geprüft, ob der Eisenbahnübergang nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Das Verwaltungsgericht verneinte dies in weiterer Folge nachvollziehbar unter Beachtung des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen sowie mit dem Hinweis darauf, dass die Beschränkung auf die alleinige Nutzbarkeit durch Berechtigte durch zusätzlich vorhandene physische Maßnahmen sowie beidseitig angebrachte Tafeln berechtigt werde.“ (vgl  VwGH 19.6.2024, Ro 2023/03/0027 Rn 33).

Des Weiteren liefert der VwGH eine (Teil-)Definition des Begriffes des „Wegeberechtigten“ iSv § 47a EisbG: „… Als Berechtigte sind insbesondere Personen zu verstehen, die das Recht des Fußsteiges genießen (§ 492 ABGB).  „Gemäß § 492 erster Satz ABGB begreift das Recht des Fußsteigeres das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder anderen Menschen zu sich kommen zu lassen(vgl VwGH 19.6.2024, Ro 2023/03/0027 Rn 36).

Mit diesem Erkenntnis noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie öffentliche Eisenbahnübergänge zu behandeln sind, an denen zB vom Eigentümer nunmehr Privatweg- samt Verbotstafeln aufgestellt werden.

Wolfgang Motter