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Zur Unzulässigkeit der Verknüpfung eines Sicherungsbescheids mit einem Umgestaltungsbescheid als Bedingung

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Vorliegend war eine Eisenbahnkreuzung nach dem Erkenntnis des LVwG Niederösterreich  innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft eines die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung betreffenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG  gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Die Sicherung war sohin an die Rechtskraft eines weiteren Bescheides über die bauliche Umgestaltung des schienengleichen Eisenbahnübergangs nach § 48 Abs. 1 EisbG geknüpft.  Dies erfolgte deshalb, da die Sicherung der Eisenbahnkreuzung ohne bauliche Umgestaltung der Straße nicht durchgeführt werden kann. Der Amtssachverständige begutachtete im Verfahren hierzu u.a.:  Als Voraussetzung für die Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken in Folge der sehr langen Sperrzeiten wird die Anordnung eines Linksabbiegestreifens auf der B […] für die Richtung nach […] sowie eines Rechtsabbiegestreifens für die Richtung nach […] an der Kreuzung mit der gegenständlichen Gemeindestraße für notwendig erachtet.“  Tatsächlich wäre eine Umgestaltung der Straße vorliegend allerdings äußerst schwierig bis unmöglich, da der erforderliche Raum für die umzubauende Straße auf der einen Seite durch einen Fluss und auf der anderen Seite durch ein Felsmassiv begrenzt ist. Ob ein Umgestaltungsbestand daher jemals ergangen wäre, war bzw ist daher fraglich.

Die Behörde erstattete gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts  Amtsrevision, der vom VwGH Folge gegeben wurde.

Gemäß dem VwGH kann der Beginn der Ausführungsfrist des Sicherungsbescheids nicht an einen Umgestaltungsbescheid anknüpfen, wenn ein solcher noch nicht vorliegt:

"…bei der Entscheidung über die bauliche Umgestaltung bzw. Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge nach § 48 Abs. 1 EisbG und der Entscheidung über deren Sicherung gemäß § 49
Abs. 2 EisbG handelt es sich um zwei verschiedene (seit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006 zudem in unterschiedlichen Hauptstücken des EisbG geregelte) Verfahren, denen jeweils andere Voraussetzungen zugrunde liegen, mag auch in bestimmten Fallkonstellationen – wie hier – ein sachlicher Zusammenhang bestehen (vgl VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0127, Rn 16).

"Das Verwaltungsgericht verknüpft im vorliegenden Sicherungsverfahren gemäß § 49 Abs. 2 EisbG nun allerdings den Beginn der – von der Erstmitbeteiligten einzuhaltenden – Ausführungsfrist hinsichtlich der Sicherung
der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung mit der rechtskräftigen Entscheidung in einem (davon verschiedenen) – erst amtswegig oder auf Antrag z.B. der Erstmitbeteiligten einzuleitenden – Verfahren betreffend diese
Eisenbahnkreuzung nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG, da „alle dem bisherigen Verfahren beigezogenen Sachverständigen übereinstimmend zur Ansicht gelangten, dass die Adaptierung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung ohne
gleichzeitige Umgestaltung der [Landesstraße] aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht den Vorgaben der EisbKrV bzw. dem EisbG entsprechen würde“.
Zutreffend verweist die Amtsrevision auf den konditionalen Charakter dieser Anordnung: Der Verwaltungsgerichtshof hat – betreffend die Erteilung einer Baubewilligung – bereits ausgesprochen, dass eine aufschiebende Bedingung vorliegt, wenn das Wirksamwerden der Bewilligung vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig ist (vgl. VwGH 30.9.2015, 2012/06/0227, mwN). Die vorliegende aufschiebende Bedingung – wonach erst nach Erfüllung der Bedingung (hier: nach Rechtskraft eines die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung betreffenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG) eine Anpassung der Sicherung vorzunehmen wäre – ist jedoch mit dem gesetzlichen Ziel, Eisenbahnkreuzungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend zu sichern (§ 49 Abs. 1 EisbG in Verbindung mit der EisbKrV), nicht vereinbar (vgl. zu diesem Ziel im Zusammenhang mit einer aufschiebenden Bedingung – wenn auch in einem anderen Kontext – bereits VwGH 24.9.2020, Ro 2019/03/0028).
Weder berücksichtigt das Verwaltungsgericht damit nämlich den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ungewissen Ausgang eines – nach der Aktenlage noch gar nicht eingeleiteten – Verfahrens nach § 48
Abs. 1 Z 1 EisbG, noch wäre durch diese Bedingung die Wahrung des sich aus § 103 Abs. 1 EisbKrV ergebenden spätest möglichen Endes einer Ausführungsfrist sichergestellt. Es setzt sich insoweit aber auch über die gemäß
den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses „aus eisenbahnfachlicher Sicht“ als angemessen erachtete Ausführungsfrist von zwei Jahren hinweg, ohne sein Abweichen von dieser – bezogen auf das vorliegende Verfahren
getroffenen – gutachterlichen Äußerung zu begründen."
(vgl VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0127, Rn 23 bis 26). […]

"Indem das Verwaltungsgericht den Beginn der angemessenen Frist zur Ausführung betreffend die aufgetragene Art der Sicherung der vorliegenden Eisenbahnkreuzung innerhalb von zwei Jahren „nach Rechtskraft [des]
Bescheides [der belangten Behörde]“ zu „nach Rechtskraft eines die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung betreffenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG“ abänderte und damit das Wirksamwerden der
Sicherungsanordnung von dem im Zeitpunkt seiner Entscheidung ungewissen Ausgang eines Verfahrens nach § 48 Abs. 1 EisbG abhängig machte, hat es sein Erkenntnis sohin mit Rechtswidrigkeit belastet." (vgl VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0127, Rn 29).

Das Verfahren wurde an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Wie die Eisenbahnkreuzung nunmehr ohne Umgestaltung der Straße faktisch gesichert werden kann, ist offen.

 

Wolfgang Motter