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Kosten der Gleiseindeckung fallen nicht in die Kostenmasse der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung gem § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 2 bis 4 EisbG

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Gemäß VfGH 26.2.2020, G 179/2019 sind in die Kostenmasse der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung gem § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 2 bis 4 EisbG  (nur) "jene Kosten einzubeziehen, die für die jeweilige behördliche angeordnete Sicherung des schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen.“

Fraglich war, ob auch die Kosten für die Errichtung sowie die Kosten für den Erhalt- und Inbetriebhaltung der Gleiseindeckung zu berücksichtigende Kosten der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung darstellen (bei der Gleiseindeckung handelt es sich um einen eisenbahnbautechnischen Sonderteil, der dem Straßenverkehr ermöglicht, die Eisenbahnkreuzung zu überqueren).

Der VwGH hat dies nunmehr mit Erkenntnis vom 18.4.2023, Ra 2022/03/0283 verneint:

„Von der sinngemäßen Anwendung erfasst sind somit nur die Abs. 2 bis 4 des § 48 EisbG, also die Bestimmungen über die Kostentragung, nicht aber der Abs. 1, der den Umfang baulicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung bzw. Auflassung von Eisenbahnkreuzungen regelt.“ […] Wenn also die verwiesenen Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG hinsichtlich des Umfangs der aufzuteilenden Kosten an § 48 Abs. 1 EisbG anknüpfen und festlegen, nach welchen Kriterien die durch die Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erwachsenden Kosten aufzuteilen sind, bedeutet dies im Anwendungsbereich des § 49 EisbG, dass jene Kosten aufzuteilen sind, die durch die Umsetzung der von der Behörde nach § 49 Abs. 2 EisbG getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen, ohne dass Raum dafür bliebe, weitere Kosten einzubeziehen. […]  Ebenso erkennt der Verfassungsgerichtshof, dass in die Kostenmasse – in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 3 EisbG – „jene Kosten einzubeziehen [sind], die für die jeweilige behördlich angeordnete Sicherung des schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen“ (VfGH 26.2.2020, G 179/2019 u.a.). Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht die Kosten für die nach Fertigstellung der Sicherungsanlage erfolgte, mit dieser in keinem technischen Zusammenhang stehende Erneuerung der Gleiseindeckung zu Recht nicht in die maßgebliche Kostenmasse einbezogen (vgl VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0283, Rn 28 bis 32).

Wolfgang Motter